Di­vi­den­den­aus­schüt­tung in in­ter­na­tio­na­len Fäl­len, Vor­sicht!

In ihrer Kolumne für INN*terregio sprechen Mariëlle Kisfeld-Mommer und Harold Oude Smeijers von der Kanzlei Moore MKW aus Oldenzaal über die grenzüberschreitende Dividendenausschüttung.

Portraitbild, Mariëlle Kisfeld-Mommer

Mariëlle Kisfeld-Mommer

Harold Oude Smeijers

Harold Oude Smeijers

Beabsichtigt eine in den Niederlanden ansässige BV, Dividenden an eine in Deutschland ansässige GmbH auszuschütten, kann der Einbehalt der Dividendensteuer (15%) zum Tragen kommen.

Im Rahmen der Mutter-Tochter-Richtlinie haben sich die europäischen Mitgliedstaaten darauf verständigt, dass auf eine Dividendenausschüttung keine Steuer erhoben werden darf,  es sei denn, es liegt Missbrauch vor.

Um einen möglichen Missbrauch zu überwachen, sieht das niederländische Steuerrecht vor, dass bei einer grenzüberschreitenden Dividendenausschüttung eine obligatorische Meldung erfolgen muss. Im Falle einer Dividendenausschüttung einer niederländischen BV an ein ausländisches Unternehmen muss daher der Steuervordruck „Opgaaf dividendbelasting“ (Dividendensteuererklärung) ausgefüllt werden. Das Formular muss innerhalb eines Monats, ab dem Zeitpunkt der Dividendenausschüttung, bei den niederländischen Steuerbehörden („Belastingdienst“) eingereicht werden.

Ein Beispiel aus der Rechtsprechung 
Ein Fall, in dem ein solcher Missbrauch festgestellt wurde, ist das Urteil des Amsterdamer Berufungsgerichts vom 2. Juni 2022. Die Anwendung dieses Beispiels auf Deutschland stellt sich wie folgt dar.

Eine deutsche GmbH ist eine Holdinggesellschaft und hält eine Beteiligung an einer niederländischen Gesellschaft. 

Die niederländische Gesellschaft schüttet eine Dividende an die deutsche GmbH aus. Die Frage lautete, ob die Dividendensteuer einbehalten werden muss oder nicht. Die deutsche Gesellschaft ist Eigentümerin zweier Oldtimer. Die Gesellschafter wohnen in Deutschland. Die deutsche Gesellschaft hat keine Büroräume in Deutschland und beschäftigt keine Mitarbeiter. Das Amsterdamer Berufungsgericht urteilte, dass kein Anspruch auf Anwendung der Quellensteuerbefreiung für Dividenden besteht. Der Steuerbeamte war der Ansicht, dass eine künstliche Gestaltung vorliegt. Hinzukommt, dass die eigentlichen Gesellschafter ebenfalls in Deutschland ansässig sind und die Dividendensteuer damit auch ohne Vorliegen einer deutschen Gesellschaft einbehalten worden wäre.

Nach unseren Erfahrungen wird das Formular bei grenzüberschreitenden Dividendenzahlungen häufig nicht ausgefüllt. Die niederländischen Steuerbehörden können dafür ein Bußgeld von bis zu 5.278 Euro verhängen.

Es ist wichtig, dass Ihre derzeitige Unternehmensstruktur die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt. Wir prüfen dies gerne gemeinsam mit Ihnen